Satzung des Landesbridgeverbandes Hessen
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Landesbridgeverband Hessen e.V.
(2) Das Verbandsgebiet umfasst das Bundesland Hessen, sowie die Landkreise Aschaffenburg Stadt, Aschaffenburg Land und Miltenberg. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Landesbridgeverband Hessen – nachfolgend „Landesbridgeverband“ genannt – ist ein Verband von Bridgevereinen mit Sitz im Bundesland Hessen, die den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln der WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.
Der Landesbridgeverband verpflichtet sich, die allgemeinen Verbandsaufgaben des Deutschen Bridgeverbandes in seinem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Er hat auf die Einhaltung der DBV-Satzung und anderer Rechtsvorschriften des DBV zu achten.
(2) Zweck des Landesverbandes ist, alle Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Bridgesports zu koordinieren und dort die Aufgaben wahrzunehmen, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine hinausgehen.
(3) Der Landesbridgeverband ist in seinem Bereich zuständig für:
a) Die Vertretung der Interessen des Bridgesports;
b) Die Organisation des Sportbetriebs im Verbandsgebiet.
c) Die Öffentlichkeitsarbeit und die Information seiner Mitgliedsvereine über die Ereignisse und Entwicklungen im regionalen und nationalen Bridgegeschehen;
d) Die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsvereine im DBV;
e) Die Organisation des Unterrichts- und Turnierleiterwesens in Abstimmung mit dem DBV.
(4) Der Landesbridgeverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesbridgeverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesbridgeverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesbridgeverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Landesbridgeverband ist politisch und weltanschaulich neutral.
§3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Landesbridgeverband können rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Bridgevereine erwerben, die
a) im Gebiet des Landesverbandes ihren Sitz haben,
b) den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den vom DBV vorgegebenen Richtlinien pflegen und fördern,
c) Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anbieten,
d) die Satzungen des Landesbridgeverbandes und des DBV in ihren jeweiligen Fassungen sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung für sich und ihre Einzelmitglieder anerkennen und entsprechend ausführen,
e) in ihre Satzung die vom Landesbridgeverband und DBV geforderten Bestimmungen aufnehmen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind das Protokoll der Gründungsversammlung und die Satzung beizufügen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Landesbridgeverbands im Einvernehmen mit dem Präsidium des DBV. Die Aufnahme in den Landesbridgeverband begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im DBV.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss schriftlich begründet sein und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zugestellt werden. Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung der Aufnahme ein Einspruchsrecht beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Präsidenten des DBV zu erheben. Gibt das Präsidium des DBV dem Einspruch nicht statt, erfolgt die Weitergabe an das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
(5) Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auch Anwendung auf Vereine, in denen in einer Abteilung Bridge entsprechend Absatz 1 gespielt wird. Diese Vereine werden hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Landesbridgeverband so behandelt, als ob sie lediglich aus der Bridgeabteilung bestehen würden. Gegenüber dem Landesbridgeverband gilt der Vorstand der Bridgeabteilung als zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Vorstand des Vereins nicht ausdrücklich eine andere Regelung erklärt.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins endet:
- Durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Erklärung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die den Austritt beschlossen hat.
- Durch Ausschluss.
Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden wegen:
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Landesbridgeverbands oder des DBV.
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Landesbridgeverbands oder des DBV, eines anderen Landesbridgeverbands-/Landesverbandes, eines anderen Mitgliedsvereins des DBV oder eines derer Organe.
c) Satzungsbestimmungen, die den Interessen des Landesbridgeverbands oder des DBV widersprechen.
Über den Ausschluss entscheidet das Schieds- und Disziplinargericht des DBV.
- Durch Erlöschen.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt, wenn sich ein Mitgliedsverein aufgelöst hat; die Auflösung ist dem Vorstand des Landesbridgeverbands unverzüglich mitzuteilen; der Mitteilung ist das Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen, die die Auflösung beschlossen hat.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesbridgeverband führt gleichzeitig auch zur Beendigung der Mitgliedschaft im DBV.
§5
Rechte der Mitgliedsvereine
Die Mitgliedsvereine haben im Rahmen steuerlicher/gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorgaben Anspruch auf alle Leistungen, die sich mittelbar und unmittelbar aus dem Satzungswerk des Landesbridgeverbandes ergeben. Sie können – vorbehaltlich § 2 Abs. 4 - verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Landesbridgeverbands gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitgliedsvereine verwendet werden.
§6
Pflichten der Mitgliedsvereine
(1) Die Mitgliedsvereine haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Landesbridgeverbands zu befolgen und ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten.
(2) Die Mitgliedsvereine unterliegen der Landesbridgeverbandsgerichtsbarkeit, und sie haben ihre Mitglieder entsprechend zu verpflichten. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Landesbridgeverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
(3) Die Mitgliedsvereine haben Beiträge zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist die Anzahl der Personen, die den Mitgliedsvereinen zu Beginn des Geschäftsjahres als Mitglieder angehören. Für Personen, die mehreren Mitgliedsvereinen angehören, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.
Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, dem Landesbridgeverband in jedem Jahr eine aktuelle Mitgliederliste nach dem Stand vom 1. Januar zu übersenden, aus der sich ergibt, für welche Personen der Beitrag gezahlt wird.
Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt die Hauptversammlung.
(4) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Änderungen in ihrer Satzung dem Landesbridgeverband unverzüglich durch Übersendung einer Protokollabschrift mitzuteilen.
§7
Pflichten von Personen/assoziierten Mitgliedern
Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß auch für Personen und assoziierte Mitglieder (§ 9), die
- im Landesbridgeverband oder in einem seiner Mitgliedsvereine eine Funktion ausüben
oder für diese tätig werden
- an Veranstaltungen des Landesbridgeverbands oder seine Mitgliedsvereine teilnehmen oder
- Einrichtungen des Landesbridgeverbands oder seiner Mitgliedsvereine nutzen bzw. Leistungen in Anspruch nehmen.
§8
Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9
Assoziierte Mitglieder
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass Organisationen, die dem Bridgesport nahe stehen oder an seiner Förderung interessiert sind, auf Antrag als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
§10
Organe
Organe des Landesbridgeverbands sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Das Sportgericht
- Das Schieds- und Disziplinargericht
§11
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Landesbridgeverbands, in der die Mitglieder, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Rechte wahrnehmen. Eine schriftliche Vollmachtserteilung auf andere Mitgliedsvereine und auf Mitglieder des Vorstands des Landesbridgeverbandes ist zulässig.
(2) Die Versammlung ist verbandsöffentlich. Sie kann eine Beschränkung der Teilnahme mit der Einschränkung beschließen, dass mindestens teilnehmen dürfen: Alle Organe des Landesbridgeverbands, alle Mitgliedsvereine mit bis zu zwei Vertretern je Mitgliedsverein, die Kassenprüfer, die Ehrenmitglieder, die assoziierten Mitglieder (jeweils bis zu zwei Vertreter), die Referenten und die Mitglieder von Ausschüssen.
(3) Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine bestimmen sich aus der Anzahl von Personen, die in den Mitgliedsvereinen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres Mitglieder sind und für die gem. § 6 Abs. 3 dieser Satzung Beiträge an den Verband zu zahlen sind:
a) Jeder Mitgliedsverein hat pro Mitglied eine Stimme.
b) Mit mehreren Stimmen eines Mitgliedsvereins soll nur einheitlich abgestimmt werden.
c) Stimmrechtsübertragungen auf einen anderen Mitgliedsverein im Landesbridgeverband sind zulässig. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
d) Wenn der Landesbridgeverband keine Mitgliedsbeiträge zu dem vorgesehenen Termin erhalten hat, weil der Verein den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, kann der Vorstand vor der Versammlung das Stimmrecht aberkennen.
(4) Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Gerichte,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Aufnahme assoziierter Mitglieder,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
h) die Festsetzung von Beiträgen,
i) den Erwerb, die Veräußerung, Belastung und Verwendung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken,
j) die Änderung der Satzung,
k) die Auflösung des Landesbridgeverbands.
(5) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr (im ersten Quartal) zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Sie soll vor der Hauptversammlung des DBV stattfinden.
(6) Termin und Ort der Hauptversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens sechs Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekannt gegeben. Der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Fax oder E-Mail.
(7) Die Mitgliedsvereine können Anträge zur Hauptversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung mit Begründung schriftlich zugegangen sein. Der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Fax oder E-Mail. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
(8) Der Vorstand kann – mit Ausnah(me von Satzungsänderungen – zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Diese Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedsvereinen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen. Im Übrigen findet auch für den Vorstand vorstehender Abs. 7 Anwendung. Der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Fax oder E-Mail.
(9) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(11) Die Hauptversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht in der Satzung eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen.
(12) Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedsvereinen innerhalb von 8 Wochen nach der Versammlung bekannt zu geben.
§12
Außerordentliche Hauptversammlung
Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitgliedsvereine ist spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens einen Monat vorher zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 sinngemäß.
§13
Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesbridgeverbands. Es hat insbesondere die Aufgabe
a) die Landesbridgeverbandsarbeit im Sinne des in der Satzung festgelegten Zwecks zu leiten, die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen,
b) den Landesbridgeverband zu führen, zu verwalten und nach außen zu vertreten,
c) die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele des Landesbridgeverbandes festzulegen, einen Rahmenplan aufzustellen, fortzuschreiben und seine Realisierung zu verfolgen,
d) innerhalb eines Rahmenplans Detailpläne für jeden Arbeitsbereich aufzustellen, fortzuschreiben und ihre Realisierung zu überprüfen,
e) die Finanzen des Landesbridgeverbands kurz-, mittel- und langfristig zu planen, einen Haushaltsplan aufzustellen und der Hauptversammlung die Beiträge vorzuschlagen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand, und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
Ressort 1: Finanzen
Ressort 2: Sport/Turnierleiterwesen/Turnierrecht
Ressort 3: Unterrichtswesen
Ressort 4: Öffentlichkeitsarbeit
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der Wahl werden zunächst der Vorsitzende und dann die weiteren Vorstandsmitglieder gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder wird dann der ständige Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten erforderlich.
(4) Der Landesbridgeverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter vertreten. Jeder für sich allein ist vertretungsberechtigt.
(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu geben.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§14
Sportgericht
(1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Landesbridgeverbands und seiner Mitgliedsvereine in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts oder des DBV fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Landesbridgeverbands gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderer Bestimmungen des DBV zur Entscheidung übertragen werden. Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Turnierordnungen des DBV.
(2) Die Entscheidungen des Sportgerichts sind für die Mitgliedsvereine, für deren Mitglieder und für Personen, die an Turnierveranstaltungen auf dem Gebiet des Landesbridgeverbands teilnehmen, verbindlich, soweit es nach der Satzung oder nach anderen Bestimmungen des DBV kein Rechtsmittel mehr gibt.
(3) Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand des Landesverbands oder einem Organ des DBV angehören. Die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts erfolgt entsprechend der Regelung des §13 Absatz 3 dieser Satzung. Die Mitglieder des Sportgerichts wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in eigener Verantwortung.
(4) Das Sportgericht verfährt nach der Sport-, Schieds- und Disziplinargerichtsordnung des DBV. Das Sportgericht erhebt für jedes Verfahren eine Gebühr, die nicht höher als die des Sportgerichts des DBV sein darf.
(5) Das Sportgericht hat auch über die Kosten seines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ZPO, 262 ff StPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren beteiligten Parteien findet nicht statt.
(6) Das Sportgericht kann einstweilige Anordnungen erlassen.
(7) Das Sportgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§15
Schieds- und Disziplinargericht
(1) Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Landesbridgeverbands, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie der Organe, die in dieser Satzungsbestimmung (§ 15 Ziff. 1) e) ) näher bezeichnet sind, in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
Es ist zuständig für:
a) Die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Mitgliedschaft im Landesbridgeverband ergeben, auf Antrag des Vorstands des Landesbridgeverbands.
b) Die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u.a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Landesbridgeverbands, auf Antrag des Vorstands des Landesbridgeverbands.
c) Die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen u.a. gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss eines Mitgliedsvereins, auf Antrag des Vorstands des Landesbridgeverbands oder des vertretungsberechtigten Organs dieses Mitgliedsvereins.
d) Die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile von Schieds- und Disziplinargerichten oder die Entscheidung von Maßnahmen der vertretungsberechtigten Organe der Mitgliedsvereine, soweit die Satzung dies vorsieht.
e) Eine Schlichtung und ggf. Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen, wenn es von einem Organ angerufen wird. Organe in diesem Sinn sind: die Organe des Landesbridgeverbands, die Mitgliedsvereine, die Referenten, die Kassenprüfer, die Ausschüsse und die assoziierten Mitglieder.
(2) Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) das Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Landesbridgeverband oder in einem seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und Dauer,
c) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Landesbridgeverbands oder eines seiner Mitgliedsvereine auf Zeit und Dauer,
d) das Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Landesbridgeverbands oder eines seiner Mitglieder auf Zeit und Dauer.
Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts ist Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV zulässig mit Ausnahme der Entscheidung nach Ziffer 2) a) dieser Bestimmung. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Schieds- und Disziplinargericht des DBV mit einer Begründung und der Verfahrensgebühr eingegangen sein.
(3) Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Schieds- und Disziplinargerichts sowie der Kosten und Verfahrensdurchführung gilt § 14 Ziff. 3) bis 7) dieser Satzung analog.
§16
Referenten
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung geeignete Personen zu Referenten bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§17
Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
§18
Kassenprüfer
Der Landesbridgeverband ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere zu prüfen:
1) ob die Buchführung und der aufgestellte Jahresabschluss des Landesbridgeverbands ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2) ob sich die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans bewegen,
3) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich, die Mitgliedsvereine in der Hauptversammlung, über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Landesbridgeverbands angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Hauptversammlung.
§19
Satzungsänderungen
(1) Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 21 bleibt unberührt.
(2) Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3) sind zu beachten.
(3) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen, die erkennbare steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat. Zur Vorbereitung solcher Beschlüsse soll der Vorstand des Landesbridgeverbands vorab eine Klärung mit dem zuständigen Finanzamt herbeiführen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Kenntnis geben.
§20
Kostenerstattung
Die Mitglieder des Vorstands, der Gerichte, die Referenten, die Mitglieder der Ausschüsse und die Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Reisekosten werden nach der Reisekostenordnung des DBV erstattet.
§21
Auflösung des Landesbridgeverbands
Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Landesbridgeverbands beschließen.
§22
Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesbridgeverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesbridgeverbands an den Deutschen Bridge-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Landesbridgeverbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§23
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist von der Landesbridgeverbandsversammlung in Wiesbaden am 10.4.1994 beschlossen worden und sie tritt am 11.4.1994 in Kraft.
(2) Sie gilt in der Fassung der der jeweils zuletzt beschlossenen Version:
a) Änderung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung in Wiesbaden am 20.3.2010.
b) Änderung aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung in Aschaffenburg am 23.2.2013
c) Änderung aufgrund Beschluss der Hauptversammlung in Dietzenbach am 1.3.2015
d) Änderung aufgrund Beschluss der Hauptversammlung in Dietzenbach am 23.3.2019